Die Satzung des Lausitzer Wege e.V.
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Satzung des Vereins Lausitzer Wege e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Lausitzer Wege“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Lauchhammer.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von beispielhaften Projekten im Bereich der Kultur und Bildung in der Lausitz sowie der sozialen Arbeit, wie Kinder- und Jugendarbeit, Behinderten- und Jugendhilfe.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Das Initiieren, Vorbereiten und Durchführen von Projekten zum Aufbau einer Kulturlandschaft, die Lausitzer Geschichte und Kultur demonstriert und erlebbar machen soll. Neben der Vermittlung von Bildung sollen in diesem Projekt Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für vorwiegend Langzeitarbeitslose und gesellschaftlich Benachteiligte angeboten werden, mit dem Ziel projektgebundene Arbeitsplätze zu schaffen.
- Die Entwicklung und das Initiieren anderer den Zweck des Vereins unterstützende Projekte der schulischen Bildung, der beruflichen Qualifikation und Weiterbildung i. S. eines lebenslangen Lernens sowie zur kulturellen Bereicherung der Region Lausitz.
- Die Entwicklung und Vorbereitung anderer Projekte, die im Rahmen des Satzungszweckes insbesondere benachteiligte und behinderte Menschen berücksichtigt.
- Die Einrichtung und Unterhaltung von Kinder- und Jugendfreizeitstätten, sowie Kindertagesstätten und Einrichtungen der schulischen Bildung.
- Das Entwickeln und Anbieten von Kinder- und Jugenderholungsreisen, sowie von Projekten der Kinder- und Jugendförderung.
- Aufbau eines personellen und finanziellen Unterstützungssystems für die inhaltliche Entwicklung und Finanzierung aller Maßnahmen zur Vorbereitung und Begleitung der einzelnen Projekte, die der Erfüllung des Satzungszweckes dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Höhe eine angemessene Vergütung erfolgt.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zweckes nach § 2 fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lauchhammer.
§ 4 Mitgliedschaft
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist es, den Zweck des Vereins zu unterstützen.
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Natürliche Personen können aktive Mitglieder oder Fördermitglieder sein. Die Mitglieder werden auf Antrag vom Vorstand aufgenommen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so ist dieser auf Verlangen des Antragstellers der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit
dem Liquidationsbeschluss;
b) durch Austritt des Mitglieds;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Erhebung in der Höhe verschiedener Beiträge von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig, soweit die Mitgliederversammlung dies beschließt. Fördermitglieder können über Form, Höhe und Zweck ihrer Zuwendungen an den Verein selbst entscheiden.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann schriftlich erfolgen. Jedes fördernde Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende
Geschäftsjahr, Entgegennahme Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des
Vorstands;
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Wahl der Rechnungsprüfer und Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
e) Beschlussfassung über die Aktivitäten des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der bis dahin dem Vorstand schriftlich vorliegenden Anträge einberufen. Die Frist ist mit der Absendung des Einladungsschreibens gewahrt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss er binnen einer Frist von zwei Monaten einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks des Beschlussantrages vom Vorstand verlangt wird. Die Frist zur Einladung beträgt 14 Tage.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Auf Verlangen mindestens eines Mitglieds sind Wahlen geheim vorzunehmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
- Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder jeweils für die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche reguläre Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes jeweils gemeinsam vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden mit einer Frist von 7 Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend und alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Teilnehmer, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Planung und Koordinierung der Aktivitäten;
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
- Abschluss und Kündigung von Verträgen aller Art;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der im Auftrag des Vorstandes die Geschäftsabwicklung und Vereinsverwaltung in der vom Verein unterhaltenen Geschäftsstelle ausübt. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil und unterliegt der Dienstanweisung des Vorstandes, die seine Aufgaben und Vollmachten regelt.
§ 9 Rechnungsprüfung
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Es sind nur solche Mitglieder wählbar, die dem Vorstand nicht angehören.
- Die Rechnungsprüfer nehmen zum Ende des Geschäftsjahres und rechtzeitig vor dem Termin der Mitgliederversammlung die Prüfung der Bücher vor, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands.
- Den Rechnungsprüfern ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Buchführung des Vereins zu gewähren.
- Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 8. Dezember 1999 in Hörlitz beschlossen.
- Die §§ 2 und 3 Abs. 4 der Satzung wurden am 12. April 2000 auf der Mitgliederversammlung in Hörlitz geändert.
- Der, § 2 Abs. 2a der Satzung wurde am 05.05.2004 und der § 2 Absatz 1, Absatz 2d, 2e sowie § 7 Absatz 4 am 24.05.2005 auf der Mitgliederversammlung in Grünewalde geändert.
- Der § 3 Abs. 4 der Satzung wurde am 07.12.2009 auf der Mitgliederversammlung in Grünewalde mit neuem Inhalt in Abs. 5 geändert und der Abs. 4 hinzugefügt.
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